30.06.2019

Die drei Streifen - Shoe Branding Europe versus Adidas.

Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 19.06.2019 (Az. T-307/17) genießen drei senkrecht angeordnete schwarze Streifen auf weißem Grund noch keinen Markenschutz.

Worum ging es?

Adidas ließ 2014 drei senkrecht angeordnete schwarze Streifen auf weißen Grund als Unionsmarke beim "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" (EUIPO) eintragen. Damit war das Unternehmen Shoe Branding Europe nicht einverstanden und stellte einen Antrag auf Löschung. Das EUIPO gab diesem Antrag im Jahr 2017 statt und löschte die Marke. Adidas klagte hiergegen vor dem Gericht der Europäischen Union. Das hat nun entschieden, dass EUIPO die Marke zurecht gelöscht habe.

Kern der Begründung ist, dass die drei Streifen in genau der Gestaltung, Anordnung und Proportion, wie sie von Adidas angemeldet wurden, von Verbrauchern nur als dekoratives Element wahrgenommen werden und daher (zunächst) keine Unterscheidungskraft hätten. Zwar könne eine Marke, die zunächst keine Unterscheidungskraft hat, diese nachträglich erwerben, indem sie von einem Unternehmen so lange und so intensiv benutzt wird, dass Verbraucher irgendwann erkennen, dass die Produkte mit dieser Marke nur aus einem bestimmten Unternehmen kommen können. Allerdings, so das Gericht der Europäischen Union, ist Adidas dieser Nachweis nicht gelungen.

Nunmehr bleibt abzuwarten, ob Adidas gegen diese Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof vorgeht.

Festzuhalten ist aber auch, dass die bisherigen Adidas-Markenrechte an den drei Streifen (i.e. diagonale Anordnung) hiervon nicht betroffen sind.