25.07.2019
Markenrecht: Fahrradtaschenhersteller Ortlieb gewinnt gegen Amazon
Worum ging es? Der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb aus Heilsbronn störte sich daran, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion gleichzeitig von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, die nicht nur Ortlieb-Produkte, sondern daneben auch Produkte anderer Hersteller zeigten, ohne dass dies von Amazon besonders kenntlich gemacht wurde.
Die Firma Ortlieb, die selbst keine Produkte über Amazon anbietet, konnte und wollte sich damit nicht anfreunden und sah sich durch Amazon in ihren Markenrechten verletzt. Sie nahm Amazon daher gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen bis hoch zum BGH. Die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht München) sahen hierin eine Markenverletzung. Mit Urteil vom 25.07.2019 (Az. I ZR 29/18) bestätigte der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Entscheidungen.
Die konkrete Darstellung durch Amazon sei - so der Bundesgerichtshof - irreführend. Zwar könne ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten und die Marke sogar in der Werbung benutzen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Allerdings ist danach zu fragen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige selbst heraus erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen eben nicht nur vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Vorinstanzen suggerierten die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Google-Anzeigen, dass der Internetznutzer bei Eingabe der Ortlieb-Suchbegriffe nur Ortlieb-Produkte angezeigt bekommt. Dass gleichzeitig auch Produkte anderer Hersteller angezeigt wurden, war für den Internetnutzer nicht klar erkennbar. Damit aber führt Amazon den Internetnutzer in die Irre und begeht eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 Markengesetz (MarkenG).
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2019 (Az. I ZR 29/18)